Ambulante Pflege in
Bochum und Hattingen

In der Tradition der Gemeindeschwestern betreut unser Pflegedienst Pflegebedürftige in ihrem Zuhause. Wir möchten unseren Kundinnen und Kunden durch schnelle, persönliche und individuelle Hilfe ermöglichen, auch bei Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich in der vertrauten häuslichen Umgebung bleiben zu können.

Die Ambulante Pflege der Diakonie Ruhr und Augusta Ambulante Dienste sind seit 1. Juli 2026 eins. Damit bündeln wir unsere Kräfte und Kompetenzen innerhalb der Eva Ruhr. So können wir mit unseren umfassenden Versorgungs- und Unterstützungsangeboten im häuslichen Umfeld noch näher bei unseren Kundinnen und Kunden in Bochum und Hattingen sein. Zum Netzwerk der ambulanten Pflege in Bochum und Umgebung gehört auch der ambulante Pflegedienst APd, eine Tochterfirma der Diakonie Ruhr.

Unser umfangreiches Angebot umfasst alle Arten der häuslichen Pflege, Alltagshilfen, Betreuung, Verhinderungspflege, Hauswirtschaft, pflegerische Beratung, zertifizierte Wundversorgung und Palliativpflege. Über das Stadtgebiet verteilt kümmern sich unsere Pflegeteams um unsere Kundinnen und Kunden. Eine wohnortnahe, schnelle Versorgung durch den Pflegedienst ist damit garantiert. Außerdem haben Sie Zugriff auf ein ganzes Netz unterschiedlicher Angebote, um die für Sie optimale häusliche Versorgung zu gestalten. Wir beraten Sie gerne in einem individuellen Gespräch bei Ihnen zuhause.

Die Kurzzeitpflegen in Bochum-Linden und Hattingen sowie die Tagespflege Hattingen, die von den Augusta Ambulanten Diensten betrieben wurden, finden Sie seit 1. Juli 2026 ebenfalls unter dem Dach der Diakonie Ruhr.

Standorte

Die Standorte unserer Pflegeteams sind so über das Stadtgebiet verteilt, dass eine schnelle Versorgung durch den Pflegedienst garantiert ist. Außerdem können wir unseren Kundinnen und Kunden so eine wohnortnahe Anlaufstelle für Kontakte mit unseren Mitarbeitenden bieten. Alle Standorte sind gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

  • Pflegeteam Riemke-Stadtmitte: Heuversstr. 2, 44793 Bochum, Tel. 0234 507020
    zuständig für die Postleitzahlen 44787, 44789, 44791, 44793, 44809
  • Pflegeteam Eppendorf-Weitmar: Elsa-Brändström-Str. 131a, 44869 Bochum, Tel. 02327 9947270
    zuständig für die Postleitzahlen 44795, 44869
  • Pflegeteam Querenburg-Altenbochum: Sumperkamp 1, 44801 Bochum, Tel. 0234 5070230
    zuständig für die Postleitzahlen 44799, 44801, 44803
  • Pflegeteam Gerthe-Harpen: Bethanienstr. 3, 44805 Bochum, Tel. 0234 53048958
    zuständig für die Postleitzahlen 44805, 44807
  • Pflegeteam Linden-Dahlhausen: Dr.-C.-Otto-Str. 27, 44879 Bochum, Tel. 0234 517-4602
    zuständig für die Postleitzahlen 44879
  • Pflegeteam Langendreer-Werne: Alte Bahnhofstr. 82, 44892 Bochum, Tel. 0234 5070260
    zuständig für die Postleitzahlen 44892, 44894
  • Kompetenzteam Wundversorgung: Westfälische Str. 18, 44869 Bochum, Tel. 02327 5608179
    zuständig für das gesamte Stadtgebiet
  • Pflegeteam Hattingen: Bahnhofstr. 37, 45525 Hattingen, Tel. 02324 977-1900
    zuständig für die Postleitzahlen 45525, 45527, 45529
  • APd Stiepel: Kemnader Str. 318 in 44797 Bochum. Tel. 0234 361661
    zuständig für die Postleitzahlen 44797, 45549, 58452, 58453, 58455, 58456

Pflege zuhause

Benötigen Sie zuhause Hilfe durch einen Pflegedienst? Unsere einfühlsamen Pflegekräfte versorgen Sie gerne. Wir helfen Ihnen unter anderem bei:

  • Körperpflege
  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Ins-Bett-Gehen
  • Essen und Trinken
  • Medikamentengabe
  • Insulingabe
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Verbänden
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Unterstützung im Haushalt

Alltagshilfen, Betreuung und Hauswirtschaft

Unser Betreuungsservice kann Ihnen helfen, Ihre Lebenssituation besser zu meistern. Ziel dieser persönlichen Assistenz ist es, Menschen Unterstützung bei persönlichen und praktischen Anliegen zu geben. Dazu gehören beispielsweise das Vorlesen, Spaziergänge und Gespräche mit Ihnen. Wir begleiten Sie auch bei Behördengängen oder Arztbesuchen. Sicher werden Sie zu unseren einfühlsamen und sympathischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schnell Vertrauen haben. Liegt ein Pflegegrad vor, können diese Leistungen über die Pflegeversicherung abgerechnet werden.

Beratung / Pflegeberatung

Wir möchten, dass Sie gut informiert sind über die Leistungen der Pflegeversicherung und der Krankenkassen. Unsere speziell geschulten Beratungsteams geben Ihnen gerne Auskunft zu Themen wie:

  • Pflegenachweis für die Pflegekasse für alle Pflegegrade und Beratung zu Hilfsmitteln, Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI
  • Umfassende Beratung zu den Leistungen der Krankenkassen und zu den Leistungen der Pflegekasse
  • Hilfestellung bei der Begutachtung für einen Pflegegrad
  • Schulung in der häuslichen Umgebung

Verhinderungspflege

Auszeit für pflegende Angehörige

Niemand kann in der häuslichen Pflege von Angehörigen 24 Stunden rund um die Uhr präsent sein. Die Pflegenden müssen selbst zum Arzt, zum Friseur, ins Krankenhaus oder einfach nur einmal zum Ausspannen in den Urlaub. Damit die pflegebedürftige Person auch bei Abwesenheit des Pflegenden gut und optimal versorgt wird, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden – bei wichtigen Terminen auch stundenweise. Dann übernehmen unsere Mitarbeitenden die Aufgaben der pflegenden Angehörigen und helfen vertretungsweise bei der Körperpflege, der Hauswirtschaft, dem Einkauf – oder sind ganz einfach da.

Kompetenzteam Wundversorgung

Wundmanagement ist wichtig, um Wunden fachgerecht zu versorgen, den Heilungsprozess zu unterstützen und die Lebensqualität zu verbessern. Unser spezialisiertes Team aus zertifizierten Expertinnen und Experten kümmert sich insbesondere um Patientinnen und Patienten, die chronische oder schlecht heilende Wunden haben und regelmäßig betreut werden müssen. Dies betrifft zum Beispiel Menschen mit Druckgeschwüren, diabetischen Fußwunden, Geschwüren oder schlecht heilenden Operationswunden. Die Mitarbeitenden unseres Teams haben spezielle Weiterbildungen in der Wundbehandlung absolviert und kennen sich mit Wundarten, Wundheilung und Schmerzmanagement besonders gut aus. Sie verfügen über fundierte Kenntnisse und langjährige Erfahrung.

Palliativpflege

Unsere examinierten Pflegefachkräfte mit der Zusatzausbildung „Palliativ Care“ bieten Ihnen eine umfassende Pflege im letzten Lebensabschnitt. Siekümmern sich um Ihre Schmerztherapie, helfen Ihnen, Symptome zu lindern, versorgen Ihre Wunden und Zugänge (Portversorgung). Die Palliativversorgung kann für ältere Menschen hilfreich sein und auch bei Krankheiten wie Krebs können Teilbereiche der Palliativpflege helfen, Patientinnen und Patienten das Leben zu erleichtern.

Bei einer Palliativversorgung werden Betroffene nicht nur medizinisch, sondern auch psychologisch betreut. Unsere speziell geschulten Pflegefachkräfte stehen Patientinnen und Patienten sowie Angehörigen auch als Ansprechpersonen bei psychologischen oder sozialen Problemen zur Seite. Das Ziel der Pflege ist es, Betroffenen ein Höchstmaß an Lebensqualität zu ermöglichen.

Ihre Ansprechpersonen

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Monika Rieckert

Leitung Ambulante Pflege
Telefon: 0234 507020
E-Mail: ambulant@diakonie-ruhr.de

Susanne Broszio

Stellv. Leitung Ambulante Pflege
Telefon: 0234 507020
E-Mail: ambulant@diakonie-ruhr.de

Beate Kaiser

Pflegedienstleitung Team Riemke-Stadtmitte
Telefon: 0234 507020
E-Mail: ambulant@diakonie-ruhr.de

Sonja Meißner

Pflegedienstleitung Team Eppendorf-Weitmar
Telefon: 02327 9947270
E-Mail: ambulant@diakonie-ruhr.de

Corinna Reichardt

Pflegedienstleitung Team Querenburg-Altenbochum
Telefon: 0234 5070230
E-Mail: ambulant@diakonie-ruhr.de

Simone Lilienfeld

Pflegedienstleitung Team Gerthe-Harpen
Telefon: 0234 53048958
E-Mail: ambulant@diakonie-ruhr.de

Sheila Schlegel

Pflegedienstleitung Team Linden-Dahlhausen
Telefon: 0234 517-4602
E-Mail: ambulant@diakonie-ruhr.de

Melanie Jankowski

Pflegedienstleitung Team Langendreer-Werne
Telefon: 0234 5070262
E-Mail: ambulant@diakonie-ruhr.de

Sabrina Ivancicevic

Pflegedienstleitung Kompetenzteam Wundversorgung
Telefon: 02327 5608179
E-Mail: ambulant@diakonie-ruhr.de

Sabrina Haarmann

Pflegedienstleitung Team Hattingen
Telefon: 02324 977-1900
E-Mail: ambulant@diakonie-ruhr.de

Nadine Zielinski

Pflegedienstleitung APd Stiepel
Telefon: 0234 361661
E-Mail: ambulant@diakonie-ruhr.de

Wichtige Begriffe rund um Pflegebedürftigkeit und Pflegeleistungen

Ambulante Pflege oder häusliche Pflege bietet pflegebedürftigen Menschen medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung zu Hause. Ambulante Pflege kann von einem professionellen Pflegedienst oder einem pflegenden Angehörigen geleistet werden. Ambulante Pflegedienste suchen pflegebedürftige Menschen je nach Bedarf mehrmals am Tag oder in der Woche zu Hause auf und leisten Pflege und unterstützen pflegende Angehörige bei täglichen Aufgaben.

Bei der Behandlungspflege handelt es sich um ärztlich verordnete Pflege, die von ausgebildeten Pflegefachkräften durchgeführt wird. Die Behandlungspflege umfasst zum Beispiel die Wundversorgung, den Verbandswechsel, das Blutdruck messen und andere Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten stehen in direktem Zusammenhang mit der ärztlichen Anordnung, die von der Krankenkasse bezahlt wird.

Die Grundpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen. Dazu gehören Ernährung, Körperpflege, Vorbeugung, Mobilität, die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation. Diese Leistungen führen unser Pflegedienst oder pflegende Angehörige durch.

Kurzzeitpflege kommt etwa übergangsweise nach einem Krankenhausaufenthalt infrage, wenn noch auf einen Platz in einem Seniorenheim gewartet werden muss oder wenn häusliche Pflege noch nicht möglich ist.

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Wenn eine schwere Krankheit nicht mehr geheilt werden kann und die Lebenserwartung begrenzt ist, wünschen sich viele Menschen, zu Hause sterben zu können. Speziell für die Palliativpflege geschulte Fachkräfte übernehmen die medizinisch-pflegerische Versorgung und begleiten sterbende Menschen mit seelischem Beistand.

In eine Pflegeversicherung zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber einen gewissen Teil Ihres Bruttogehalts ein. Im Falle einer Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten für Pflegeleistungen. In Deutschland besteht Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass jeder Mensch in Deutschland pflegeversichert sein muss. Jeder gesetzliche Krankenversicherte ist automatisch über die angegliederte Pflegekasse der Krankenkasse pflegeversichert. Privat krankenversicherte Personen müssen ebenfalls eine private Pflegeversicherung abschließen, entweder über ihr privates Krankenversicherungsunternehmen oder eine andere private Pflegeversicherung ihrer Wahl.

Wird ein Mensch pflegebedürftig, braucht er Hilfe von Angehörigen oder Pflegefachkräften. Finanzielle Unterstützung bietet die gesetzliche Pflegeversicherung. Unter Pflegeleistungen fallen alle Leistungen, auf die Pflegeversicherte nach Überprüfung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs und bei Anerkennung eines Pflegegrads Anspruch haben. Zunächst müssen Versicherte einen allgemeinen Antrag auf einen Pflegegrad stellen.

Wenn pflegende Angehörige krank werden, Urlaub nehmen möchten oder aus anderen Gründen die häusliche Pflege vorübergehend nicht übernehmen können, vertreten andere Personen sie in der Verhinderungspflege. Diese Ersatzpflege können Privatpersonen oder professionelle Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes erbringen. Zu den Privatpersonen zählen neben Verwandten auch Freundinnen und Freunde. Alternativ kann die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung betreut werden, zum Beispiel einer Einrichtung für Kurzzeitpflege.

Grundsätzlich können Pflegebedürftige für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr eine Verhinderungspflege bei der Pflegekasse beantragen. Die Dauer der Verhinderungspflege hängt davon ab, ob die eigentliche Pflegeperson mehr als acht Stunden pro Tag verhindert ist. Für die Verhinderungspflege steht ein jährliches Budget zur Verfügung, das bei der Pflegekasse beantragt wird.

Die Verhinderungspflege kann tage- und wochenweise in Anspruch genommen werden sowie für einzelne Stunden. Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist, dass die pflegebedürftige Person seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt wird, das heißt es muss mindestens sechs Monate ein Pflegegrad vorliegen. Zum Zeitpunkt der Verhinderung der Pflegeperson muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.

Wenn die häusliche Pflege ausschließlich von einem ambulanten Pflegedienst geleistet wird und somit keine andere Pflegeperson bei der Pflegekasse benannt ist, kann keine Verhinderungspflege beantragt werden.

Wenn in der Vergangenheit bereits Verhinderungspflege geleistet wurde, da der pflegende Angehörige stunden- oder tageweise die Pflege nicht selbst übernehmen konnte, können rückwirkend Zuschüsse dafür beantragt werden. Dies kann passieren, wenn Sie beispielsweise nicht wussten, dass Ihnen dieses Budget zusteht. In diesem Fall können Sie den Antrag bis zu vier Jahre rückwirkend stellen.

Wichtig dafür ist, dass Sie sämtliche Rechnungen und Belege einreichen können. Mit den Rechnungen und Belegen für die geleistete Verhinderungspflege können Sie die Zuschüsse nachträglich bei der Pflegekasse beantragen.

Bitte beachten Sie, dass das Budget für Verhinderungspflege nicht für mehrere Jahre zusammen berechnet wird und genutzt werden kann. Bei Nichtnutzung verfällt der Betrag zum Jahresende und kann nur für in diesem Jahr stattgefundene Verhinderungspflege beantragt werden.

Laut Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) gelten alle Menschen als pflegebedürftig, die nach bestimmten Kriterien in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und für voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfen benötigen. Eine Pflegebedürftigkeit kann sich einschleichen oder plötzlich auftreten, zum Beispiel nach einem Unfall oder infolge eines Sturzes, Herzinfarkt oder Schlaganfalls.

Sowohl die Kurzzeit- als auch die Verhinderungspflege unterstützen Sie dabei, einen gewissen Zeitraum bei Ihrer gewohnten Pflege zu überbrücken. Verhinderungspflege kommt dann infrage, wenn die häuslich pflegende Person verhindert ist. Dann springt eine Vertretung ein. Für die Kurzzeitpflege zieht der pflegebedürftige Mensch vorübergehend vollstationär in ein Pflegeheim ein und wird dort versorgt. Dies kann nach einer Operation oder zur Überbrückung bis zur Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes der Fall sein.

Wir haben die wichtigsten Unterschiede zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege für Sie zusammengefasst:

Verhinderungspflege

  • Die Verhinderungspflege findet ambulant zu Hause statt.
  • Pro Jahr sind maximal sechs Wochen zuschussberechtigt.
  • Der Zuschuss zur Verhinderungspflege wird mit nicht genutzten Mitteln aus der Kurzzeitpflege aufgestockt.

Kurzzeitpflege

  • Die Kurzzeitpflege findet vollstationär in einer Einrichtung statt.
  • Pro Jahr sind maximal acht Wochen zuschussberechtigt.
  • Der Zuschuss zur Kurzzeitpflege wird mit nicht genutzten Mitteln aus der Verhinderungspflege aufgestockt.

Pflegebedürftige erhalten ab Pflegegrad 2 ein monatliches Pflegegeld, wenn sie privat oder ehrenamtlich zu Hause gepflegt werden. Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden, erhalten kein Pflegegeld, sondern entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung. Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeheimen erhalten ebenfalls kein Pflegegeld, da sich dort professionelles Fachpersonal der stationären Pflegeeinrichtung rund um die Uhr um sie kümmert.

Menschen, die nicht mehr komplett selbständig leben können und im Alltag eingeschränkt sind, erhalten einen Pflegegrad. Dieser misst, wie pflegebedürftig sie sind. Der Pflegegrad wird anhand eines Punktesystems ermittelt. Es gibt fünf Pflegegrade. Der Pflegegrad entscheidet darüber, welche Zuschüsse die Pflegeversicherung in welcher Höhe zahlt und somit darüber, welche Leistungen in Anspruch genommen werden können.

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Pflegekassen befinden sich bei Ihrer Krankenkasse. Die meisten Krankenkassen stellen Ihnen Formulare für den Antrag bereit. Sie können die Pflegeleistungen auch formlos stellen. Ihre Angehörigen können den Antrag auch für Sie stellen, wenn Sie sie damit bevollmächtigen.

Wenn keine Vollmacht vorliegt oder aufgrund des Gesundheitszustandes nicht eingeholt werden kann, dann muss ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Wenden Sie sich in diesem Fall am besten an den Sozialdienst des Krankenhauses oder an eine unabhängige Beratungsstelle.

Das Datum des Antrags ist wichtig, da Pflegeleistungen rückwirkend gewährt werden, das heißt Sie erhalten das Pflegegeld ab dem Zeitpunkt Ihres Antrages.

In den Antragsformularen der Pflegekassen müssen Sie angeben, wer Ihre zukünftige Pflegeperson ist, also die Verantwortung für Ihre Pflege übernimmt. Die Pflegeperson muss die Pflege nicht selbst ausführen, sie kann zum Beinspiel einen ambulanten Pflegedienst damit beauftragen. Wenn Ihr Antrag bei Ihrer Pflegekasse eingegangen ist, meldet sich der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MD) bei Ihnen, um einen Termin für Ihre Pflegebegutachtung zu vereinbaren. In dringenden Fällen kann der MD bereits im Krankenhaus oder in der Reha-Klinik eine erste Begutachtung vornehmen. Der MD ermittelt dann anhand des Punktesystems Ihren Pflegegrad.

Wir unterstützen Sie gern bei der Antragstellung und/oder führen die Pflegeberatung durch!

Wenn Sie von einem ambulanten Pflegedienst zu Hause gepflegt werden, haben Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegesachleistungen. Pflegesachleistungen sind allerdings keine „Sachen“, sondern Geld. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten, die für die Dienstleistungen der ambulanten Pflege sowie Tages- und Nachtpflege entstehen.

Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige selbst oder die pflegenden Angehörigen bei der Pflegekasse stellen. Pflegende Angehörige können den Antrag stellen, wenn sie die entsprechenden Vollmachten oder Vertretungsrechte haben.

Die Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Pflege- bzw. Krankenkasse. Beim Ausfüllen des Antrags stehen Ihnen zum Beispiel die Mitarbeiterinnen des Sozialdienstes im Krankenhaus zur Seite sowie Mitarbeitende Ihrer Pflege- bzw. Krankenkassen, Mitarbeitende in Pflegestützpunkten oder von Sozial- und Pflegediensten.

TIPP: Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie sich bereits für eine offiziell zugelassene Einrichtung für die Kurzzeitpflege entschieden haben, da Sie eine Einrichtung bei der Beantragung benennen müssen.

Wenn Sie sich entschieden haben, wer die Pflege der pflegebedürftigen Person während Ihrer Abwesenheit übernimmt, stellen Sie den Antrag auf Verhinderungspflege direkt bei der zuständigen Pflegekasse. Der Vorgang ist einfach: Sie müssen nur angeben, wie lange die Ersatzpflege geleistet werden soll, weshalb Sie verhindert sind und ob Ihr zu pflegender Angehöriger mit der Ersatzpflegekraft verwandt oder verschwägert ist. Wenn Sie den konkreten Grund nicht angeben möchten, können Sie "Sonstiges" ankreuzen.

Im Idealfall stellen Sie den Antrag auf Verhinderungspflege vorab. So können Sie sich von der Kasse auch bezüglich Höhe und Dauer der Leistungen beraten lassen. Die meisten Kassen stellen für den Antrag Online-Formulare zum Herunterladen bereit, sodass Sie alles bequem von zu Hause aus erledigen können. Wenn Sie absehen können, dass die Mittel der Verhinderungspflege zur Finanzierung der Leistung nicht ausreichen, können Ansprüche aus der Kurzzeitpflege übertragen werden. Sie können diese Option direkt im Antrag vermerken.

In dem Antrag müssen Sie meist die folgenden Fragen beantworten:

  • Wann benötigen Sie eine Ersatzpflege?
  • Wer übernimmt die Ersatzpflege?
  • Wie lange sind Sie pro Tag an der Pflege verhindert?
  • Wie viel bezahlen Sie für die Pflege im genannten Zeitraum?

Verhinderungspflege wird stunden- oder tageweise abgerechnet. Die Kostenübernahme dafür beantragen Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse. Wichtig ist, dass Sie für die Abrechnung mit der Kasse alle Belege aufbewahren und einreichen. Wir empfehlen, Rechnungen und Belege zu kopieren. Die Überweisung des Geldes dauert in der Regel vier bis sechs Wochen. Sofern Sie Belege haben, können Sie eine Ersatzpflege bis zu vier Jahre rückwirkend abrechnen.

Wenn Verwandte oder Freunde die Ersatzpflege übernehmen, können Sie pauschal nach vereinbartem Stundenlohn abrechnen. Viele Pflegekassen stellen dafür Musterrechnungen online zur Verfügung. Zusätzlich werden Fahrtgeld und Verdienstausfälle erstattet, wenn Sie Belege dafür vorlegen. Sie können mit Ihrer Vertretung vereinbaren, dass die Pflegekasse direkt an die Ersatzpflegeperson überweist. Das ist vor allem sinnvoll, wenn ein Pflegedienst die Verhinderungspflege übernimmt. Der Pflegedienst rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab.

Ein Hausnotrufsystem ist eine intelligente Lösung, die es älteren Menschen und pflegebedürftigen Personen mit eingeschränkter Mobilität ermöglicht, sicher und selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden zu leben.

Ein Hausnotrufsystem besteht in der Regel aus einem kleinen Sender, der als Armband oder Anhänger getragen werden kann, sowie einer Basisstation, die mit der Telefonleitung verbunden ist. Je nach Hausnotruf-Modell kann die Reichweite 30 bis 75 Meter betragen. Im Notfall kann die Person einfach den Knopf am Sender drücken, um sofort eine Verbindung zur rund um die Uhr besetzten Notrufzentrale herzustellen. Dort nehmen geschulte Fachkräfte den Anruf entgegen, koordinieren Hilfe und informieren im Bedarfsfall Angehörige oder Rettungsdienste. Dank des Hausnotrufs müssen Sie sich also keine Sorgen machen, dass im Notfall keine schnelle Hilfe kommt. Wenn Sie bzw. Ihr/ Angehörige/r einen Pflegegrad hat, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die meisten Basismodelle.

Grundsätzlich ist ein Hausnotruf für alle Menschen mit einem erhöhten Sturzrisiko, chronischen Krankheiten oder Behinderungen geeignet. Expertinnen und Experten empfehlen besonders alleinlebenden Seniorinnen und Senioren das Notrufsystem. Schutzbedürftige Menschen verbringen überdurchschnittlich viel Zeit in den eigenen vier Wänden und nicht immer ist eine weitere Person anwesend, die im Notfall helfen kann.

Das eigene Zuhause ist ein Ort, an dem man sich sicher fühlt und gut auskennt. Eine hastige oder unbedachte Bewegung birgt aber ein großes Risiko. Damit wird der Hausnotruf im Ernstfall zum wichtigsten Knopf in der ganzen Wohnung und sollte zur Grundausstattung gehören. Ein Hausnotruf schützt Sie und gibt Ihnen, wie auch Ihren Angehörigen, das sichere Gefühl, dass im Ernstfall schnelle Hilfe nur einen Knopfdruck entfernt ist.

Die Vorteile des Hausnotrufs auf einen Blick:

  • Sofortige Hilfe: Im Ernstfall zählt jede Sekunde. Ein Hausnotruf ermöglicht schnelle Hilfe ohne Umwege, was gerade bei Stürzen oder gesundheitlichen Notfällen lebensrettend sein kann.
  • Selbstständigkeit: Ältere Menschen schätzen ihre Unabhängigkeit. Mit einem Hausnotruf können Sie länger in den eigenen vier Wänden bleiben, ohne auf Sicherheit verzichten zu müssen.
  • Beruhigung für Angehörige: Für Familienangehörige bringt der Hausnotruf ebenfalls enorme Erleichterung. Sie wissen, dass ihre Liebsten im Notfall rasch Unterstützung erhalten.
  • Einfache Handhabung: Die Bedienung des Hausnotrufs ist kinderleicht. Ein einfacher Knopfdruck genügt, um die Verbindung zur Notrufzentrale herzustellen.
  • Individuelle Anpassung: Moderne Hausnotrufsysteme lassen sich individuell an die Bedürfnisse der Nutzer anpassen. Das reicht von der Integration von Sturzsensoren bis zur Möglichkeit der regelmäßigen Kontaktaufnahme, um das Wohlbefinden zu überprüfen.

Die Fachgesellschaft Initiative Chronische Wunden (ICW) beschreibt eine chronische Wunde, welche acht Wochen oder länger andauert, als Kennzeichen einer chronischen Wunde.

Zudem sind bestimmte Wunden, die sich in Folge von Erkrankungen entwickeln, laut Definition der ICW ab Entstehung als chronische Wunden anzusehen.

Dies gilt für das Ulcus cruris venosum bei chronischer venöser Insuffizienz (CVI), Wunden im Zusammenhang mit dem diabetischen Fußsyndrom sowie der Dekubitus, der sich als sogenanntes Druckgeschwür insbesondere bei wenig mobilen Patienten entwickelt.

Chronische Wunden führen zu Einschränkungen im Alltag. Das Wundmanagement gehört zu denjenigen Pflegebereichen, in denen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte verzeichnet werden konnten und befasst sich mit der Versorgung und Heilung derartiger Wunden. Eine Wunde wird nach acht Wochen als chronisch bezeichnet, wenn sie nicht abgeheilt ist. Beispiele für chronische Wunden sind Dekubitus (Wundliegen), der diabetische Fuß, Ulcus cruris (offenes Bein) und Wunden als Folge der Schaufensterkrankheit (pAVK).

Ziele des Wundmanagements:

  • Fachgerechte Versorgung der Wunde
  • Beschleunigung des Heilungsprozesses
  • Vorbeugung von Komplikationen wie Infektionen oder wiederkehrenden Wunden
  • Reduzierung von Schmerzen
  • Förderung der Lebensqualität

Das Ziel des Wundmanagements besteht also darin, mithilfe einer sach- und phasengerechten Wundversorgung den Heilungsprozess so weit wie möglich voranzutreiben.

Phasen des Wundmanagements

Wundmanagement bezeichnet eine strukturierte, interdisziplinäre Versorgung von Wunden. Dazu gehört:

  • Wundanamnese,
  • Wundinspektion,
  • Wundbehandlung,
  • Wunddokumentation
  • Schmerztherapie
  • und ggf. Beratung zur Anpassung des Lebensstils.

Wundanamnese – Analyse des Ist-Zustands

Zunächst erfolgt eine Bestandsaufnahme durch den Wundexperten, die sogenannte Wundanamnese. Hier wird beispielsweise festgestellt, wie weit die Wundheilungsphase fortgeschritten ist. Auf Anamnese folgt dann die Wahl der für den Heilungsprozess am Besten geeigneten Therapiemethode. Hierbei müssen oft Versorgungsmaßnahmen ergriffen werden, die die Schmerzen lindern und dadurch eine Belastung von verwundeten Gliedmaßen dennoch möglich ist. Außerdem gehört zu unserem Service, dass Patienten über Maßnahmen zur Prävention von Entzündungen aufgeklärt werden.

Wunddokumentation – Fortschritte festhalten und reflektieren

Die Entwicklung der Wunde muss dokumentiert werden. Transparenz in allen Bereichen ist wichtig, Die Betroffenen selbst bzw. ihre Angehörigen werden in die Wundtherapie mit eingebunden. Außerdem erweitern wir unseren umfangreichen Erfahrungsschatz durch die Dokumentation und Reflexion für die Behandlung von ähnlichen Wunden bei anderen Patienten.

Wundbehandlung – Verband wählen und Wunde reinigen

Unsere Wundmanagerinnen und Wundmanager fällen auch die Entscheidung für den richtigen Wundverband zur Vorbeugung von Infektionen und zum Abhalten von Krankheitserregern. Die fachgerechte Behandlung und Versorgung ist entscheidend für die Wundheilung. Der Prozess beginnt mit der Wundreinigung und endet mit dem Verbinden der Wunde.

Ein Wundexperte ICW® ist eine Fachkraft im Gesundheitswesen, die sich auf die Versorgung und das Management von akuten und chronischen Wunden spezialisiert hat. Experten haben eine spezielle Weiterbildung in der Wundbehandlung absolviert und verfügen über fundierte Kenntnisse in den Bereichen:

  • Druckgeschwüre (Dekubitus): durch langes Liegen oder Sitzen entstandene Wunden
  • Diabetische Fußwunden: Wunden, die häufig bei Diabetikern auftreten
  • Venöse und arterielle Ulzera: Geschwüre, die durch Gefäßerkrankungen entstehen
  • Operationswunden: Wunden, die nach chirurgischen Eingriffen schlecht heilen.

Die Bezeichnung Fachtherapeut Wunde ICW® ist eine spezialisierte Erweiterungsform eines Wundexperten. Zu den Aufgaben gehören:

  • die Behandlung und das Management von chronischen und komplizierten Wunden
  • spezialisiertes Wissen und vertiefte Kenntnisse in der Wundversorgung einschließlich moderner Verbandstechniken, Wundheilungsprozesse und der Anwendung von speziellen Therapien, um die Heilung zu fördern
  • enge Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegenden und anderen medizinischen Fachkräften, um individuelle Behandlungspläne zu erstellen und die Wundheilung zu überwachen
  • die Beurteilung und Dokumentation von Wunden
  • die Erstellung eines individuellen Wundbehandlungplanes
  • die Beratung und Schulung von Patienten, Angehörigen und Mitarbeitenden

Ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der Beratung und pflegefachlichen Unterstützung von Pflegenden. Diese Beratungsgespräche finden in der eigenen Häuslichkeit statt und werden von Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen durchgeführt. Ebenso sollen pflegende Angehörige über die verschiedenen Entlastungsangebote der häuslichen Pflege informiert und die bestmöglichen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für die individuelle Situation ermittelt werden.

Pflegebedürftige und Pflegende sollen von der regelmäßigen fachlichen Unterstützung profitieren. Mögliche Problembereiche in der häuslichen Versorgungssituation lassen sich identifizieren und Verbesserungsmöglichkeiten lassen sich erörtern. Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, Fragen und ihre Sorgen zu belastenden Pflegesituationen mit kompetenten Pflegeberatern zu besprechen und Lösungsschritte zu erarbeiten und gegebenenfalls einzuleiten.

  • Pflegende werden über (Pflege-)Hilfsmittel, Mobilitätshilfen und Wohnraumanpassungen informiert. Die Berater geben auch Hilfestellung bei Anträgen zur Finanzierung.
  • Um eine Überlastung zu vermeiden, wird auf Entlastungs- und Hilfsangebote für pflegende Angehörige wie Kurzzeit- und Verhinderungspflege oder Tagespflege verwiesen.
  • Passt der Pflegegrad noch? Veränderungen in der Pflegesituation werden aufgenommen und gegebenenfalls auf eine Höherstufung des Pflegegrades hingewiesen.
  • Pflegende Angehörige werden über Schulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten informiert. Dort werden Sie in verschiedenen Pflegetechniken gestärkt, wie etwa bei der Grundpflege, Mobilisation, Umgang mit belastenden Situationen. (Pflegekurse nach §45 b SGB XI)

Die nach § 37.3 SGB XI geregelten Beratungseinsätze, auch Beratungsbesuche genannt, sind von Pflegegrad 2 bis 5 verpflichtend, wenn Sie Pflegegeldempfänger sind und nicht durch einen Pflegedienst unterstützt werden.

Pflegebedürftige des Pflegegrads 2 und 3: halbjährlich, demzufolge sind zwei Beratungseinsätze im Jahr erforderlich

Beratungsfristen: | 01.01 – 30.06 | 01.07 – 31.12 |

Pflegebedürftige des Pflegegrads 4 und 5: vierteljährlich, demzufolge sind vier Beratungseinsätze im Jahr erforderlich

Beratungsfristen: | 01.01 – 31.03 | 01.04 – 30.06 | 01.07 – 30.09 | 01.10 – 31.12 |

Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 können freiwillig und kostenlos halbjährlich einen Beratungsbesuch wahrnehmen.

Ebenso können auch Pflegebedürftige des Pflegegrads 2 bis 5, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, kostenlos halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen.

Wer die Beratungsgespräche nicht regelmäßig durchführt, muss mit einer möglichen Kürzung oder gar Streichung des Pflegegelds durch die Pflegekasse rechnen.

Zur Durchführung eines Beratungseinsatzes nach § 37.3 können folgende Anbieter beauftragt werden:

  • Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst nach § 72 SGB XI.
  • Eine durch die Landesverbände der Pflegekasse anerkannte Beratungsstelle.
  • Ein Pflegeberater, der die nach § 7a SGB XI definierte Pflegeberatung durchführen darf.
  • Eine Beratungsperson der kommunalen Gebietskörperschaft.
  • Eine Fachkraft, die von der Pflegeversicherung beauftragt, aber nicht bei ihr angestellt ist.

Zumeist wird ein ambulanter Pflegedienst ausgewählt, denn es ist ratsam, die regelmäßigen Beratungsbesuche immer vom gleichen und Ihnen durch Ihre Versorgung bekannten Pflegeprofi durchführen zu lassen.

Darüber hinaus sollten die Beratungsgespräche in den Räumlichkeiten, in denen die Pflege stattfindet, erfolgen, da so die tatsächliche Pflegesituation besser beurteilt werden kann. Diese Person verfügt über die notwendige Fachkompetenz und kann mit Ihnen auch die notwendigen Hilfebedarfe und Hilfsmittel identifizieren und besorgen.

Ausgangspunkt ist ein Bewilligungsbescheid durch die Kassen. Dieser Bescheid informiert über die Pflegeberatung und die verpflichtenden Beratungsgespräche sowie die einzuhaltenden Fristen. Verantwortlich für die Einhaltung ist die pflegebedürftige Person, sodass empfohlen wird, die Pflegeberatung so zeitig wie möglich auszuführen, um den Nachweis bei der Pflegekasse zu erbringen.

Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater führt die Beratung in der Häuslichkeit durch, in der die pflegebedürftige Person versorgt wird. Die aktuelle Versorgungssituation wird dokumentiert und es werden Maßnahmen für die zufünftige Versorgung ermittelt.

Die Beratung dauert im Normalfall zirka 30 Minuten. Alle an der Pflege beteiligten Personen sollten während des Gesprächs anwesend sind. Der Pflegeprofi dokumentiert das Gespräch und leitet das Nachweisformular an die jeweilige Pflegekasse weiter. Die pflegebedürftige Person hat keine weiteren Aufgaben.

Unsere Empfehlung: Ein neuer Termin für die nächste Pflegeberatung sollte direkt vereinbart werden.

Ein entsprechendes Formular zum Nachweis über einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.

Nachfolgendes wird dokumentiert:

  • Die Einschätzung der Pflegesituation aus Sicht des Pflegebedürftigen und des Pflegenden
  • Die Einschätzung der Pflegesituation aus Sicht des Beraters
  • Die Einschätzung bezüglich der Sicherstellung der Pflegesituation
  • Bei Bedarf die vorgeschlagenen Maßnahmen zu Verbesserung der Pflege
  • Bestätigung, dass über eine weitergehende Pflegeberatung nach § 7a SGB XI informiert wurde

Der Nachweis über die Durchführung der Beratung wird vom Berater an die Kasse gesendet.